Sozialbetrug zerstört das Vertrauen

Eigentlich wollte niemand ein Referendum gegen die Sozialdetektiv-Vorlage. Die SP-Führung wollte es nicht. Die Grünen wollten es nicht. Doch eine Künstlerin witterte Stasi-Methoden. Und ein Rechtsanwalt wollte seine Auseinandersetzung mit den Behörden fortsetzen. Darauf mobilisierten ein paar Jungsozialisten via Facebook und Twitter. Quasi über Nacht sind darauf die linken Parteileitungen umgekippt.
Diese neue Gesetzesgrundlage für den Einsatz von Observationen bei Sozialmissbrauch emotionalisiert die Geister, polarisiert die Meinungen und verschafft womöglich ihren Gegnern ein Eigengoal. Tatsache ist aber, dass wir alle in einem Dilemma stecken: Wir möchten keine Spitzel – aber wir wollen als Steuer- und Prämienzahler auch keinen Sozialbetrug.
Das kurze Observationsgesetz wurde als nötig erachtet, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg aufgrund einer gegen die Schweiz gerichteten Klage des Zürcher Anwalts Philip Stolkin eine mangelnde gesetzliche Abstützung von Sozialobservationen festgestellt hatte. Darauf mussten 2017 diese Kontrollen beim Missbrauch der Invalidenversicherung (IV) eingestellt werden. Noch 2016 hatte die IV bei 1860 überprüften Verdachtsfällen 650-mal einen Sozialversicherungsbetrug feststellen müssen.
Worum geht es inhaltlich bei diesem Zusatz im «Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts» (ATSG)? Ist es ein Stasi-Schnüffelgesetz – oder ist es eine notwendige Sicherung des Sozialstaats? Ich frage mich, ob jene Journalisten, die die Kampagne gegen das Gesetz in Gang setzten, den Gesetzestext überhaupt gelesen und studiert hatten.
Das Gesetz regelt die Überwachung von Sozialhilfebezügern bei einem Verdacht auf Missbrauch. Im Vordergrund stehen die IV und die gesetzlich vorgeschriebenen Unfallversicherungsleistungen der Suva und der Privatversicherungen. Andere Leistungen der Privatassekuranz fallen nicht darunter.
Bei den Krankenversicherungen geht es nur um die Betrugsforschung beim Krankentaggeld. Bei der AHV ist das Gesetz nicht relevant, weil ein Missbrauch durch die Altersdaten im individuellen AHV-Konto praktisch ausgeschlossen ist. Auch die Arbeitslosenversicherung hat mit der Pflichtzuweisung in eine Arbeitsmarktliche Massnahme (AMM) ein effizienteres Kontrollmittel zur Hand als eine Observierung.
Auf kantonaler Ebene gilt dieses Bundesgesetz bei Sozialhilfebetrug nicht. Hingegen kann es vom Kanton bei Verdachtsfällen bei Ergänzungsleistungen (EL) angewandt werden.
Der Einsatz von technischen Überwachungsmitteln wie Ortungsgeräten (GPS-Trackern), Abhöranlagen oder Drohnen erfordert in jedem Fall vorgängig die Bewilligung des kantonalen Versicherungsgerichts. Beim Ausweichen des Verdächtigten ins Ausland muss zuvor das Bundesverwaltungsgericht entscheiden. Mit dem Gesuch um Observation muss die Sozialversicherung dem Gericht aber zahlreiche Details über Verdacht, Ziel, Observationsmodalitäten, Fristen und Begründungen liefern.
Nur bei Observationen im öffentlichen, allgemein zugänglichen Raum und aus diesem Raum heraus (z. B. von der Strasse aus) ist für eine Observation keine Gerichtsbewilligung erforderlich. Aber jede Anordnung zur Überwachung muss in der betreffenden Versicherung von der Direktionsstufe ausgehen.
In allen Fällen ist die Observation auf sechs Monate beschränkt (nur mit erneutem Gesuch verlängerbar) – in dieser Zeit darf jemand nur während maximal 30 Tagen beobachtet werden. Nach Ablauf der Frist ist die überprüfte Person in jedem Fall über die ganze Observation und über deren Gründe, Art und Dauer zu informieren – ungeachtet, ob der Verdacht bestätigt oder aufgehoben wird. Danach ist dem Versicherten die Versicherungsleistung mit einer rekursfähigen Verfügung mitzuteilen. Anschliessend muss das Material vernichtet werden. Werden diese restriktiven Observationsvorschriften verletzt, ist das Resultat der Observation ungültig.
Mit der Observation können – das ist das Pièce de Résistance – auch private Detektive beauftragt werden, wobei diese unter gesetzlicher Schweigepflicht stehen und der Bundesrat die Anforderungen an diese Spezialisten festlegt. Im Kanton Bern ist für die Observation bei der Sozialhilfe der Verein Sozialinspektion klaglos tätig. Er setzt ausschliesslich ausgebildete ehemalige Polizeibeamte ein und wird von einem Juristen, auch dieser mit Polizeiausbildung, geleitet. Vom Bundesrat ist zu verlangen, dass er gleich strenge Ausbildungsanforderungen an die Sozialversicherungsdetektive des Bundes stellen muss.
Es ist Polemik ohne jedes Mass, diese kontrollierte Art von Missbrauchsbekämpfung mit StasiMethoden zu vergleichen oder als strenger als die Terroristenbekämpfung zu brandmarken! Allerdings ist manchen Versicherungsgesellschaften auch vorzuwerfen, dass sie einen unverhältnismässig teuren Apparat zur Kontrolle der Versicherten unterhalten.
Vertrauen in den Sozialstaat schafft nur, wer auch Missbräuche bekämpft! Wo die SP in den Städten die Regierungsverantwortung trägt, wie in Bern und Zürich, will auch sie ihre Sozialhilfe mit Observationen vor Missbrauch schützen.
Es herrscht in manchen Wohnquartieren und Betrieben eine verbreitete Skepsis gegen Drückeberger und jene Arbeitskollegen, die das Sozialsystem bis an die Grenze ausreizen. Genau solche Skepsis wirkt sich dann auch bei Abstimmungen aus. Jungpolitiker, die direkt «vom Hörsaal in den Plenarsaal des Parlaments» (Helmut Hubacher) gerutscht sind, kennen diese Realitäten leider nicht.
ealitäten leider nicht. Jede Leistung der Sozialversicherung ist eine Art Gesellschaftsvertrag zwischen Bürger und Sozialstaat. Wer Leistungen bezieht, muss auch eine Kontrolle in Kauf nehmen. Das gilt ja auch für die Inspektionen bei jedem Landwirt in Feld und Stall für seine Direktzahlungen vom Staat.
Scharfe Kritiker der Observationen berufen sich häufig auf die Präambel der Bundesverfassung, wo es heisst: «Die Stärke des Volkes misst sich am Wohl der Schwachen.» Doch sie übersehen dann gern den Verfassungsgrundsatz in BV-Artikel 6: «Jede Person nimmt die Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.» Dieser Grundsatz gilt für die Sozialdemokratie sowohl im Sozialsystem wie auch bei der Entrichtung der Steuern!
Ich bin im Kalten Krieg von der Bundespolizei dutzendfach observiert und fichiert worden, und ich weiss um den Wert des Persönlichkeitsschutzes. Doch bei der staatlich streng geregelten Observierung bei Sozialmissbrauch geht es nicht nur um den Einzelfall. Auf dem Spiel steht das Vertrauen der Bürger gegenüber den Sozialwerken. Wer die Observation und Missbrauchsbekämpfung behindert, unterhöhlt ungewollt unseren Sozialstaat.

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