Die Logik spricht für das neue Waffenrecht

In meinem Hausgerümpel gibt es ein Langgewehr 97 aus dem vorletzten Jahrhundert, daneben einen alten Karabiner 11 und zudem eine Armeepistole 49, die im Dienstbüchlein eingetragen ist. Die Revision des Waffengesetzes, über die wir im Mai abstimmen, erinnert mich daran, dass ich den Umgang mit diesen Kellerhütern längst klären sollte.

Wären meine Waffenladenhüter ein Einzelfall, wäre dieses Bekenntnis bloss eine unpassende Selbstdarstellung. Doch es gibt in der Schweiz viele Hunderttausend Haushalte in der gleichen Situation. Der Bundesrat schätzt, dass sage und schreibe zwei Millionen alte Armeewaffen in den Schweizer Haushalten aufbewahrt werden: Langgewehre, Karabiner, Sturmgewehre und Pistolen von früheren Wehrmännern. Zudem auch Jagdgewehre, Floberts und Luftgewehre, die einst Halbwüchsige erworben und später nie entsorgt hatten. Selbst in Frauenhaushalten finden sich im Keller oder Estrich oft Waffen von verblichenen Vorfahren.

Für Wehrmänner ändert sich nichts

Die militanten Gegner aus der Waffenlobby erklären, es gehe bei der Referendumsabstimmung vom Mai um ein «Entwaffnungsdiktat» Brüssels. In Facebook- und Internetblasen zirkulieren die absurdesten Geschichten. Ich habe mich in Männerkreisen meiner Generation umgefragt: Man müsse dann alle Waffen bei der Polizei abgeben, meint der eine. Man müsse seine Waffe nach Gerlafingen zur Stahlschmelze bringen, behauptet der andere. Jeder Waffenbesitzer brauche jetzt ein Leumundszeugnis, glaubt der dritte. Man lande als Waffenbesitzer im Vorstrafenregister, weissagt ein vierter.

Was ändert sich – und was bleibt gleich mit der Änderung des Waffengesetzes?

Sie wurde nötig, weil sich die Schweiz im Rahmen des Schengen-Abkommens an die erneuerte Waffenrichtlinie der EU anpassen muss. Nichts, gar nichts ändert sich für Wehrmänner als Besitzer ihrer Ordonnanz-Armeewaffen, auch nichts nach Beendigung ihrer Militärdienstpflicht. Es braucht keine Registrierung beim Kanton, und man kann bei der Entlassung aus dem Militärdienst mit dem zu erlangenden Waffenerwerbsschein weiterhin seine Waffe behalten – was heute allerdings nur noch 14 Prozent der Wehrmänner wünschen. Der Bund hatte mit der EU die Sonderregeln ausgehandelt, dass Schweizer während und nach der Dienstpflicht ihre Armeewaffe behalten können und dass auch die unter 18-Jährigen in Jungschützenkursen eine Waffe erhalten dürfen.

Mit ihrem Nein zum neuen Waffengesetz hat sich die Schweizerische Offiziersgesellschaft ins Abseits manövriert.

Wer eine Waffe nicht behalten will, kann sie jederzeit beim Polizeiposten oder im Zeughaus abgeben. Es gibt dabei keine Rückverfolgung und keine Strafe. Man kann die Waffe auch im Waffenladen oder an Private verkaufen oder (zum Beispiel an Nachkommen) verschenken. Mit dem Käufer oder Beschenkten muss man allerdings einen Vertrag abschliessen; und der Erwerber muss diese Waffe dem kantonalen Waffenbüro mit einem Waffenerwerbsschein melden. Diese Prozedur ist nicht neu, sondern gilt an sich schon seit 2008.

Auch für jene Waffen, die in einem Haushalt nicht einem Wehrmann als Besitzer zugeordnet werden können, ändern sich die Waffengesetzvorschriften von 2008 nicht. Wer beispielsweise beim Aufräumen auf alte Armeewaffen stösst, muss sie danach entweder mit einem Waffenerwerbsschein registrieren und sich formell zum Besitzer machen – oder sie dann abgeben. Nachmeldungen sind straffrei und müssen innert drei Jahren erfolgen. Für Jagdwaffen ist keine Nachmeldung nötig.

Die einzige einschneidende Neuerung mit der Abstimmungsvorlage betrifft die automatischen oder halb automatischen Waffen, also die Sturmgewehre und anderen Hand- oder Faustfeuerwaffen mit über 10 respektive 20 Schuss im Magazin. Das Halten oder Erwerben dieser Waffen ist bewilligungspflichtig. Es braucht neu für die Bewilligung bestimmte Voraussetzungen, etwa die Mündigkeit des Erwerbers sowie keine Vermutung von Gefährdung und Gewalttätigkeit aufgrund des Strafregisters. Für solche Waffen benötigen Sportschützen eine Mitgliedschaft in einem Schiessverein oder den Beleg eines regelmässigen Schiesstrainings.

Waffenhandelsdrehscheibe Europas

Zieht man das Fazit aus diesen Vorschriften, kann man sagen: Die bisherige Schiesstradition wird in keiner Weise beeinträchtigt. Es geht um Registrierung statt Entwaffnung. Die Opposition der (vom Bund hoch subventionierten) Schützenvereine gegen die Waffenvorlage ist nicht sicherheitspolitisch, sondern ideologisch begründet. Sie verstehen sich als Garanten der «Waffenfreiheit» und bekämpfen das «Entwaffnungsdiktat» in der Logik aller EU-Gegner: Alles Böse kommt von Brüssel!

Am meisten irritiert in diesem Abstimmungskampf die Nein-Parole der Schweizerischen Offiziersgesellschaft (SOG). Denn diese Waffengesetzrevision hat nichts mit Militärpolitik zu tun. Früher war die SOG ein Kompetenzverband der Sicherheitspolitik. Heute steht sie als ideologisiertes Trüppchen im Abseits. Ihre Sachverständigenstimme hat ausgedient. Dies hängt natürlich auch damit zusammen, dass die Offizierslaufbahn von der Privatwirtschaft nur noch als Zeitverschwendung ihrer Kader betrachtet wird. Ein Studienaufenthalt in den USA oder in Asien bringt meist mehr für die Karriere junger Kader als ein Offiziersgrad.

Diese Waffengesetzrevision hat den Zweck, dass die Schweiz nicht zur Waffenhandelsdrehscheibe in Europa wird. Eine Angleichung der Waffenhandelsregeln gehört schlicht zur Logik des freien Reiseverkehrs im Schengen-Raum. Sie ist kein «Entwaffnungsdiktat», sondern eine längst fällige Klärung dessen, was im Rahmen des Waffenrechts gültig ist.

>>Artikel auf Tagsanzeiger.ch