SELBSTBESTIMMUNGSINIATIVE: FREMDE RICHTER – EIGENE RICHTER

Kolumen im Tagesanzeiger/Bund vom 06.11.2018

«Keine fremden Richter», propagieren die einen, «Schützt die Menschenrechte», rufen die anderen. Solche Schlagzeilen zur Selbstbestimmungsinitiative werden der Komplexität des staatsrechtlichen Themas kaum gerecht.

Das Völkerrecht wird in der SVP-Propaganda geradezu zum Souveränitätskiller abgestempelt. Aber international verankerte Spielregeln sind das Rückgrat der globalisierten Welt. Staatsverträge und multilaterale Abkommen schützen uns vor der Willkür des Auslandes. Je stärker die internationale Verflechtung zunimmt, desto wichtiger ist der völkerrechtliche Schutz für die Interessenwahrung der Schweiz.

Die Menschenrechte haben zur Zivilisierung der Welt beigetragen. In der Schweiz wurde dank der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) das Strafprozessrecht zugunsten der Bürger ganz klar verbessert. Materiell ist die EMRK allerdings auch in den Artikeln 7 bis 36 unserer Bundesverfassung vollumfänglich festgeschrieben.

Alle liberalen Demokratien stecken – wenn ich mir diesen klärenden Abstecher in die Theorie erlauben darf – in einem dreifachen Dilemma, benannt als Rodrik-Trilemma (nach Harvard-Professor Dani Rodrik): Dieses dreifache Spannungsverhältnis zwischen Globalisierung (Völkerrecht), nationaler Souveränität (Landesrecht) und demokratischer Entscheidung (Volksrechte) gehört zur Natur des Staatswesens.

Zwischen diesen drei Grundpositionen gibt es immer Konflikte. Keine lässt sich hundertprozentig verwirklichen. Es braucht immer einen Kompromiss. Die Selbstbestimmungsinitiative macht einen Overkill und zerstört diese Balance. Mit der Kündigungsklausel für internationale Verträge schafft sie zusätzliche Rechtsunsicherheit.

Wäre ich noch aktiver Politiker, müsste ich diese Ausführungen mit einer Nein-Empfehlung gegen die SVP-Initiative abschliessen. Denn der parteipolitische Abstimmungskampf erlaubt keine differenzierten Meinungen und Zwischentöne.

Ich sehe allerdings auch die Kampagne der Initiativgegner voller Widersprüche. Hauptfinanzierer der Gegenkampagne ist der Wirtschaftsverband Economiesuisse. Er will zu Recht seine Freihandelsverträge schützen; aber von Menschenrechten will er nichts wissen. Dieser Verband bekämpft kompromisslos die Konzernverantwortungsinitiative und den moderaten Gegenvorschlag. Beide fordern minimale Menschenrechtsverpflichtungen für Schweizer Konzerne im Ausland. Menschenrechte von Fall zu Fall, wenn es gerade passt – das ist die Widersprüchlichkeit der ganzen Kampagne.

Hinter der Oberflächendebatte um die Selbstbestimmungsinitiative steckt zudem das nicht ausdiskutierte Problem, ob Richter die Fortentwicklung des Rechts über die demokratisch beschlossenen Verfassungsartikel hinaus eigenständig bestimmen dürfen.

Zwei Urteile der Zweiten öffentlich-rechtlichen Kammer des Bundesgerichts in Lausanne haben mit Praxisänderungen Zweifel geschürt: Mit vier gegen eine Stimme beschlossen 2015 die Bundesrichter dieser Kammer vorauseilend und ohne Bezug zum behandelten Gerichtsfall, die Umsetzung der zuvor angenommenen Masseneinwanderungsinitiative zu blockieren. Die Verträge mit der EU deklarierten sie als «übergeordnetes Völkerrecht» höher als die Bestimmung in unserer Bundesverfassung.

Im Jahr 2012 beschloss dieselbe Abteilung beim Ausschaffungsfall eines kriminellen Mazedoniers mit drei zu zwei Stimmen, dass die EMRK höher zu gewichten sei als die Verfassung.

Diese beiden Begründungen erhoben die Richter gleich zu Leitentscheiden, also zur dauerhaften Praxisänderung für spätere Fälle. Für diese fundamentale Praxisänderung konsultierten sie nicht einmal die anderen Abteilungen des Bundesgerichts, wie es das Bundesgerichtsgesetz (Art. 23) vorschreibt. Das verärgerte die anderen Bundesgerichtskollegen, irritierte Bundespolitiker und Juristen und provozierte schlussendlich die unselige SVP-­Initiative, über die wir abstimmen.

Man spricht gemeinhin vom «Bundesgericht». Welcher Bürger weiss schon, dass von den 38 Bundesrichtern und -richterinnen nur je 5 die Bundesgerichtsentscheide in den Kammern fällen? Die 5-köpfige Kammer für öffentliches Recht war damals politisch einseitig zusammengesetzt.

Spannungen zwischen Verfassungsrecht und Völkerrecht hat es immer schon gegeben. Vier Jahrzehnte lang galt dafür eine pragmatische Kompromissregel, die Schubert-Praxis. Diese Regel lautet: Im Prinzip geht Völkerrecht vor. Aber wenn neueres Landesrecht beschlossen wird, bei dem bewusst vom älteren internationalen Recht abgewichen wird, gilt das neuere Landesrecht. Diese Praxis wird im Rechtsstaat Deutschland konsequent angewandt. Dort wird die Verfassung (Grundgesetz) auch ausnahmslos höher gewichtet als die EMRK.

Die erwähnte Kammer des Bundesgerichts hat diese jahrzehntelang praktizierte, pragmatische Regelung eigenmächtig infrage gestellt oder – je nach Sichtweise – gar ausgehebelt. Die Rückkehr zur bewährten, pragmatischen Schubert-Praxis würde Ruhe und Vertrauen wiederherstellen. Niemand im Land will nämlich ­politisierende Richter in Lausanne oder in Strassburg. Weder Befürworter noch Gegner der Selbstbestimmungsinitiative wollen, dass aktivistische Richter eigenmächtig Rechtsgrundsätze «dynamisch fortentwickeln», ohne Gesetzesbestimmungen des Parlaments abzuwarten. Niemand will Richterrecht. Nach der Ablehnung der Selbstbestimmungsinitiative ist eine Klärung fällig.

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